Einkaufsbedingungen

1. Bestellung – Lieferverträge – Vertragsabschluss

1.1 Für sämtliche von der topometric GmbH ausgelöste Bestellungen gelten die hier aufgeführten Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Generell bedürfen Bestellungen und auch Lieferverträge der Schriftform, sie können jedoch auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Unsere Bestellungen sind für beide Teile rechtsverbindlich, wenn sie auf unseren Bestellvordrucken erteilt und vom Lieferanten via Auftragsbestätigung bestätigt sind. Ist die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang unserer Bestellung an uns abgesandt worden, behalten wir uns vor, die Bestellung zurückzuziehen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht. Leistet der Lieferant im Nachgang auf unsere Bestellung ohne Zusendung der Auftragsbestätigung gilt mit der erbrachten Leistung unsere Bestellung als angenommen. Leistet der Lieferant bereits ohne unsere Auftragserteilung, so behalten wir uns das Recht vor, die Leistung abzulehnen.

2. Lieferung – Liefertermine – Abnahme

2.1 Die Lieferung hat in Ausführung, Umfang und Einteilung unserer erteilten Bestellung zu entsprechen und hat termingerecht zu erfolgen. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

2.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der topometric GmbH. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

3. Qualität und Dokumentation

3.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der topometric GmbH.

3.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und der topometric GmbH nicht fest vereinbart, ist die topometric GmbH auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird die topometric GmbH den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

4. Lieferantenverzug – Konventionalstrafe

4.1 Bei einer von dem Auftragnehmer kalendermäßig zu vertretenden Überschreitung in den Vertragsbestandteilen bestimmter Termine (insbesondere die im Angebot, in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferterminen) oder in sonstigen Fällen des Verzuges ist der Lieferant je angefangener Kalenderwoche der Terminüberschreitung zur Zahlung einer Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bis zur Höhe von maximal 5 % des Auftragswertes verpflichtet. Die topometric GmbH ist darüber hinaus berechtigt, im Falle des Lieferantenverzuges den tatsächlichen Schaden gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Gegebenenfalls bereits geltend gemachte Vertragsstrafen sind entsprechend anzurechnen. Der Schadensersatzanspruch für Verzug ist in diesem Falle nicht auf maximal 5 % des Auftragswertes begrenzt.

4.2 Darüber hinaus behalten wir uns bei nicht eingehaltenen Lieferterminen das Recht vor, beim jeweiligen Lieferanten Arbeitszuschläge (entstandene Nacht- oder Wochenendarbeiten), die aufgrund der Termineinhaltung beim Endkunden durch den Lieferantenverzug erforderlich werden, kostenseitig an den jeweiligen Lieferanten durchzureichen.

4.3 Bei einer wiederholten Terminüberschreitung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung oder Eröffnungen eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens.

4.4 Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen in unserem Bereich oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien uns für ihre Dauer und Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese Störungen nicht abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch uns auf seine Kosten und auf seine Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.

5. Mangelhafte Lieferungen – Mängelhaftung

5.1 Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungs- gemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

5.2 Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Ware anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normengerechten Ausführung unterzogen worden ist.

5.3 Für die Erhebung von Mängelrügen sind wir weder hinsichtlich offenkundiger noch verborgener Fehler an die Einhaltung von Fristen gebunden. Verborgene Fehler berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen.

5.4 In dringenden Fällen sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken.

5.5 Soweit hinsichtlich der Mängelhaftung nichts Besonderes vereinbart ist, übernimmt der Lieferant die Haftung für die Mangelfreiheit seiner Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.6 Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Zurückgelieferte Ware bleibt bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser Eigentum. Werden die Lieferungen wiederholt nicht vertragsgemäß durchgeführt, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Schutzrechte Dritter

6.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

7. Vergabe an Dritte

7.1 Die Weitergabe des Auftrages oder Teilen des Auftrages an Dritte durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der topometric GmbH. Sollte die Lieferung und Leistung durch Dritte erfolgen, ist die Abrechnung nur durch den Lieferanten zulässig.

8. Versand – Kosten – Gefahrübergang

8.1 Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Lieferungen frei Waggon/Lkw auszuführen und handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Für Beschädigung infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

9. Auslieferungspapiere – Disposition

9.1 Der Versand von Waren ist mit dem vom Lieferanten selbstgedruckten Lieferschein vorzunehmen. Die Lieferscheine sind vollständig auszufüllen, eventuell von uns schriftlich erteilte Anweisungen zu beachten. Für eine eindeutige Zuordenbarkeit müssen in jedem Fall unsere angegebene Projektnummer und die Bestellnummer dem Lieferschein immanent sein. Für jede Sendung ist ein Lieferschein und, falls nichts anderes vereinbart, für jeden Lieferschein eine Rechnung auszustellen.

10. Rechnungen und Zahlungen

10.1 Rechnungen sind bei unseren jeweils mit dem Lieferanten in Kontakt getretenen Firmensitz, nach Göppingen oder München, einzureichen und dürfen keinesfalls der Ware beigefügt werden. Darüber hinaus muss auch die Rechnung – analog zum Lieferschein – die von der topometric GmbH angegebene Bestell- und Projektnummer für eine einwandfreie Zuordnung beinhalten. Bei Fehlen dieser Information behalten wir uns das Recht vor, die gestellte Rechnung abzulehnen und an den Ersteller zurückzusenden. Wir behalten uns weiterhin das Recht vor, zukünftig, nach schriftlicher Benachrichtigung des Lieferanten, Rechnungen nur noch in elektronischer Form entgegenzunehmen.

10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Leistung lastende Umsatzsteuer sowohl im Inland als auch im Ausland in eigenem Namen als Vorsteuer im Rahmen der jeweiligen nationalen Steuerbestimmungen geltend zu machen. Diese Regelung gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Übernachtungskosten. Die topometric GmbH erkennt lediglich Nettobeträge auf Rechnungen an. Soweit über die vertragliche Leistung Akonto- bzw. Teilzahlungsrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gestellt werden, ist der Lieferant verpflichtet, in seiner Abschlussrechnung auch die ausgewiesene Umsatzsteuer, soweit erforderlich, zu berichtigen.

10.3 Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage netto nach Rechnungseingang. Gleichzeitig werden dem Lieferanten in der Zahlungsanzeige die aus den Vormonaten noch in Bearbeitung befindlichen Buchungsvorgänge bekanntgegeben. Unstimmigkeiten sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen.

10.4 Bei mangelhafter Lieferung ist die topometric GmbH berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

10.5 Forderungen des Lieferanten gegen uns aus unseren Bestellungen dürfen nicht an Dritte abgegeben werden.

11. Fertigungsmittel

11.1 Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben.

11.2 Nach Abwicklung unserer Bestellungen sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt sind, ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden.

11.3 Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

12. Firmen- und Warenzeichen

12.1 Unsere Firmen- und Warenzeichen sind auf den von uns bestellten Waren anzubringen, wenn es unsere Zeichnung vorschreibt oder wenn wir eine Anweisung dazu erteilt haben. Die so gekennzeichneten Gegenstände dürfen nur an uns geliefert werden. Zurückgesandte beanstandete, mit unseren Firmen- und Warenzeichen gekennzeichnete Waren sind unbrauchbar zu machen.

13. Geschäftsgeheimnis – Werbung

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

13.2 Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftliche einverstanden erklärt haben. Anfragen sind an die topometric GmbH mit Sitz in Göppingen zu richten.

14. Fortgeltung bei Teilnichtigkeit

14.1 Sollte eine Bestimmung der Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

15. Abweichende Vereinbarungen

15.1 Änderungen der Bestellung sind nur gültig wenn sie schriftlich vereinbart werden.

15.2 Die topometric GmbH kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln

16. Erfüllungsort – Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort ist für beide Teile nach Wahl der topometric GmbH im Regelfall Göppingen oder München. In Ausnahmefällen behalten wir uns jedoch auch das Recht vor, den Erfüllungsort sofern zumutbar kostenneutral direkt bei unserem Endkunden zu bestimmen. Eine diesbezügliche Bestimmung hat im Rahmen des Bestellvorgangs schriftlich durch die topometric GmbH zu erfolgen.

16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch, etwaige Übersetzungen in andere Sprachen sind ausdrücklich unverbindlich.

16.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Lieferanten zuständig ist.

Darüber hinaus verweisen wir an dieser Stelle zusätzlich auf unsere AGB und Leistungsabgrenzung.